Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1 Geltung der Bedingungen

1.1. Für alle von der Firma WASSMUTH.IT, Frank Waßmuth, Kaiserstr. 65, 66133 Saarbrücken (nachfolgend Auftragnehmer) übernommenen Aufträge gelten vorrangig die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Bei laufenden Geschäftsbeziehungen bilden sie die Grundlage für alle weiteren Geschäfte.

1.2. Die Geschäftsbedingungen haben Vorrang vor abweichenden Einkaufs- und ähnlichen Bedingungen des Kunden. Diese sind nur dann verbindlich, wenn sie der Auftragnehmer schriftlich anerkennt.

§2 Angebot und Vertragsschluss

2.1. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Gleiches gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.

2.2. Zeichnung, Abbildung, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten sind nur für verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.

2.3. Die Angestellten des Auftragnehmers sind nicht befugt, mündliche Abreden zu treffen und mündliche Zusagen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

2.4. Alle Eigentums- und Urheberrechte an dem Angebot stehen dem Auftragnehmer zu. Sämtliche Unterlagen dürfen ohne Genehmigung des Auftragnehmers weder weitergegeben, veröffentlicht oder vervielfältigt noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck genutzt werden.

2.5. Werden bereits von seiten des Auftragnehmers bestätigte Aufträge durch den Vertragspartner (nachfolgend Auftraggeber) storniert, ohne dass es zu Ausführungshandlungen des Auftragnehmers kam, so sind Stornierungskosten von 25% der Netto-Auftragssumme als pauschalierter Schadensersatz fällig, es sei denn der Auftraggeber weist einen geringeren Schaden nach.

§3 Preise und Zahlungsbedingungen

3.1. Die Rechnungen des Auftragnehmers sind innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung fällig, sofern keine andere Vereinbarung schriftlich getroffen wurde. Skonti werden nicht gewährt.

3.2. Die Angebote der Auftragnehmerin stellen keine Pauschalpreisangebote sondern ein Angebot auf Abrechnung nach Aufmaß zu Einheitspreisen dar, es sei denn dies ist schriftlich vereinbart. Ist ein Pauschalpreis vereinbart, so gilt dies ausschließlich für die im Vertrag aufgeführten Leistungen oder Lieferungen zum Lieferzeitpunkt. Nicht vorgesehene oder vom Auftraggeber geforderte Mehrleistungen werden zu den Preisen des Auftragnehmers, die zum Zeitpunkt der Beauftragung der Mehrleistungen gültig sind berechnet.

3.3. Leistungen, die ohne dass dies von Seiten des Auftragnehmers zu vertreten ist später als 12 Monate nach Vertragsschluss erbracht werden, berechtigen den Auftragnehmer eingetretene Lohn- bzw. Materialpreiserhöhungen anteilsmäßig weiterzugeben.

3.4. Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen berechtigen den Auftraggeber zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung.

3.5. Die Außendienstmitarbeiter und Monteure des Auftragnehmers sind zum Inkasso nicht bevollmächtigt.

3.6. Der Auftragnehmer ist berechtigt vom Auftraggeber Vorkasse zu verlangen.

§4 Eigentumsvorbehalt

4.1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Auftragnehmer aus jedem Rechtsgrund gegen den Auftraggeber jetzt oder zukünftig zustehen, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum am Liefergegenstand vor (nachfolgend Vorbehaltsware). Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist dem Auftraggeber nicht gestattet. Der Auftraggeber ist verpflichtet Zugriffe Dritter unverzüglich an den Auftragnehmer mitzuteilen.

4.2. Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile eines Grundstückes geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber bei Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungstermine, dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diesen Gegenständen zurückzuübertragen. Wird mangels Zahlung die Demontage und Rücknahme erforderlich, so gehen die Kosten der Demontage, des Transports und der Wertminderung des Liefergegenstandes zu Lasten des Auftraggebers. Zur Instandsetzung von Schäden, die bei der Entfernung des Liefergegenstandes am Baukörper oder anderen Teilen auftreten bzw. durch die Demontage oder Entfernung sichtbar werden, ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet. Ausgenommen sind vorsätzliche oder grob fahrlässige Beschädigungen durch Mitarbeiter oder Beauftragte des Auftragnehmers.

4.3 Der Auftraggeber ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Auftraggebers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber schon jetzt an den Auftragnehmer ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Auftraggeber bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Auftragnehmers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Der Auftragnehmer wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

§5 Lieferkonditionen, Gefahrtragung

5.1. Die schriftliche vereinbarte Lieferzeit beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes zwischen den Parteien bestimmt ist. Ist die Leistungserfüllung des Auftragnehmers von der Zustimmung oder Genehmigung Dritter (beispielsweise Grundstückseigentümer, Behörden) abhängig, so beginnt die Lieferfrist mit dem Tag, an dem alle erforderlichen Erklärungen durch den Auftraggeber beigebracht und nachgewiesen worden sind.

5.2. Liefer- und Leistungsverzögerung aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Auftragnehmer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen - hierzu gehören insbesondere Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen usw., auch wenn sie bei dem Lieferanten des Auftragnehmers oder deren Unterlieferanten eintreten - hat der Auftragnehmer bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Es führen diese Ereignisse, sofern sie auf die fristgerechte Erfüllung des ganzen Vertrages oder des demnächst fällig werdenden Teiles des Vertrages erheblich einwirken, vielmehr zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist. Die genannten Umstände sind auch dann nicht von Seiten des Auftragnehmers zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung sind dann ausgeschlossen.

§6 Gefahrtragung, Abnahme

6.1. Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, es sei denn, dass Vertragsgegenstände versandt werden sollten. Der Versand erfolgt dann auf Gefahr des Auftragebers, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Für Beschädigungen während des Versands haftet der Auftragnehmer nur, wenn er ausdrücklich den Versand auf eigene Gefahr übernommen hat. Bruchversicherung wird nur auf Wunsch des Auftraggebers und gegen Berechnung der Versicherungsgebühr abgeschlossen. Eine etwaige Gutschrift des Schadens erfolgt erst dann, wenn Deckung durch die Versicherungsgesellschaft gezahlt wurde. Weitere Verpflichtungen werden vom Auftragnehmer nicht übernommen. Falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, werden Lieferungen unversichert versandt.

6.2. Das Objekt ist nach Fertigstellung der Leistung abzunehmen. Die Ingebrauchnahme des Gewerkes seitens des Auftraggebers gilt als Abnahme. Gerät der Auftraggeber mit der Abnahme in Verzug, so geht die Gefahr im Verzugszeitpunkt auf ihn über. Das gleiche gilt, wenn die Montage aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat unterbrochen wird. Dies gilt auch für in sich abgeschlossene Teilleistungen.

6.3. Nimmt der Auftraggeber die Leistungen oder Lieferung nicht an, so ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Setzung einer Nachfrist von 10 Tagen vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Im letzten Fall gelten mindestens 25 % des gesamten Kaufpreises bzw. Werklohnes als tatsächlich entstandener Schaden. Dem Auftraggeber bleibt es unbenommen, den Nachweis zu führen, dass tatsächlich ein niedrigerer Schaden eingetreten ist. Dem Auftragnehmer bleibt es unbenommen einen höheren Schaden nachzuweisen.

§7 Gewährleistung und Schadensersatz

7.1. Als Beschaffenheit der Ware gilt nur die Produktbeschreibung im Angebot als vereinbart. Eine Garantie der Beschaffenheit der Ware oder für die Dauer der Beschaffenheit gibt der Auftragnehmer nicht.

7.2. Unwesentliche zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen, insbesondere bei Nachbestellungen stellen keinen Mangel am Vertragsgegenstand dar, es sei denn, dass die Einhaltung von Maßen und Farbtönen ausdrücklich vereinbart worden ist. Technische Verbesserungen sowie notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls nicht als Mangel, soweit sie keine Wertverschlechterung darstellen.

7.3. Nach Wahl des Auftragnehmers sind mangelhafte Lieferungen oder Teile davon nachzubessern oder neu zu liefern. Durch Nachbesserungsarbeiten wird die Gewährleistungszeit nicht verlängert oder erneuert. Erst wenn der Auftragnehmer trotz zweifachen Versuches nicht in der Lage ist den Mangel zu beseitigen, besteht ein Recht des Auftraggebers zur Minderung oder zum Schadensersatz.

7.4. Über das Vorstehende hinausgehende Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, Vertragsstrafen oder entgangenen Gewinn sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf eine vorsätzlich oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Auftragnehmers oder seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen. Der Haftungsausschuss gilt nicht für Schaden aus Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

7.5. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen seitens des Auftraggebers nur in einem Umfang zurückgehalten werden, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln steht. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Auftragnehmer berechtigt, die entstandenen Aufwendungen vom Auftraggeber zu fordern.

7.6. Die Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten, soweit nicht §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs. 1 und 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Verjährungsfristen normieren sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fährlässigen Pflichtverletzung unseres Hauses und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels.

§8 Rücktritt, Kündigung

8.1. Wird dem Auftragnehmer die Erfüllung des Vertrages ganz oder teilweise unmöglich, so kann der Auftraggeber bei gänzlicher Unmöglichkeit vom Vertrag zurücktreten, bei teilweise Unmöglichkeit eine angemessene Minderung des Werklohnes verlangen. Gleiches gilt bei Nichteinhaltung der dem Auftragnehmer gesetzten Nachfrist gemäß § 5 dieser Bedingungen.

8.2. Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb der Einflussmöglichkeit des Auftragnehmers liegen, wie zum Beispiel Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrungen usw. steht dem Auftragnehmer das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, sofern diese Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung über den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Auftragnehmers erheblich einwirken. Das Recht ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten steht dem Auftragnehmer auch für den Fall sich nachträglich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung zu.

§9 Sonstige Bestimmungen

9.1. Sind vor Erbringung der Leistungen aus technischen Gründen Vorbereitungen oder Nebenarbeiten erforderlich, die nicht im Auftrag vermerkt sind (beispielsweise Demontage bzw. Abriss vorhandener Konstruktionen oder Bauteile, Ebenen oder verfestigen des Bodens, Verlegen von Fundamentplatten, Ausgleich unebener Mauerwerksflächen usw.), so geht dies zu Lasten und auf Rechnung des Auftraggebers.

9.2. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass Beauftragte des Auftragnehmers ungehindert und ohne Verzögerung die Lieferung und Leistung in vertragsgemäßem Umfang ausführen können. Dazu gehört gegebenenfalls auch das Betreten angrenzender Nachbargrundstücke. Jede Behinderung der Auftragsausführung oder Lieferung hat der Auftraggeber zu vertreten. Entstehen dem Auftragnehmer Aufwendungen, die der Auftraggeber verschuldet bzw. zu vertreten hat, so gehen diese zu Lasten des Auftraggebers. Sind Konstruktionen vorhanden, so richtet sich deren Verwendung nach den konstruktiven und statischen Erfordernissen im Verhältnis zur Leistung. Die Verwendbarkeit wird vor Ausführung der Leistungen durch den Auftragnehmer überprüft und gegebenenfalls verändert, wobei der Auftrag des Auftraggebers sich auf diese Arbeiten, die nach Materialverbrauch und Stundenlohnsätzen abgerechnet werden erstreckt.

§10 Anwendbares Recht, Teilnichtigkeit

10.1. Für diese Geschäftsbedingungen und für die gerahmte Rechtsbeziehung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer gilt Deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

10.2. Sollten einzelne vorstehende Klauseln unwirksam sein oder werden, so sollen an die Stelle der unwirksamen Bedingungen solche Regelungen treten, die dem wirtschaftlichen Zweck des Vertrages unter angemessener Wahrung der beiderseitigen Interessen am nächsten kommen. Im übrigen bleibt der Vertrag wirksam.

10.3. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Auftraggebers.

10.4. Gerichtsstand ist, wenn der Käufer Kaufmann oder juristische Person ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenen Streitigkeiten der Sitz des Auftraggebers.